Allgemeine Geschäftsbedingungen der PaX AG
Alle Verhandlungen und Aufträge zwischen der PaX AG (PaX) und dem Auftraggeber (AG) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller Verträge zwischen dem AG und PaX. Das gilt auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle zukünftigen Lieferungen und vertraglichen Absprachen der Beteiligten.
Der AG erkennt diese Vertragsbedingungen der PaX AG als ausschließlich geltende Geschäftsbedingungen an. Der Einbeziehung abweichender Bedingungen wird ausdrücklich von ihr widersprochen.
1. Vertragsabschluss
1.1. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung von PaX zustande. Der AG bleibt an seine Erklärung/Bestellung gebunden.
1.2. Hat PaX nicht innerhalb von 20 Tagen ab Eingang der Bestellung des AG den Vertrag bestätigt, kann sich dieser nach geklärter Ausführung von der Bindung an seine Bestellung durch ausdrückliche Erklärung nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von weiteren 10 Tagen ohne eine Bestätigung befreien. Diese Nachfrist gilt nicht für Bestellungen von nur vorrätigen Zubehörteilen ohne eine passgenaue Verarbeitung.
1.3. Soweit der AG im Inhalt der Auftragsbestätigung Abweichungen zu der von ihm bestellten Ausführung erkennt, muss innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum der Bestätigung der Hinweis auf diese Abweichungen bei PaX schriftlich eingehen. PaX prüft dann, ob eine Anpassung des Vertrages noch möglich ist.
1.4. Sollte PaX zur Sicherheit die schriftliche Freigabe des Inhaltes der Auftragsbestätigung fordern, so hat dies klarstellende Wirkung. Es gelten die Regelungen zu Ziffer 1.1., aber auch 1.7. und 7.2.
1.5. Mündliche Absprachen von nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern, z. B. den Außendienstmitarbeitern von PaX, haben ohne eine schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit.
1.6. Sollte die vertraglich festgelegte Leistung aus technischen Gründen nicht ausführbar sein, kann PaX die Ausführung in der am nächsten liegenden Ausführungsart vornehmen. Wesentliche Veränderungen muss sie dem AG anzeigen. Dieser kann der geänderten Ausführungsart innerhalb von 5 Tagen nach dem Datum der Information widersprechen. In diesem Fall steht PaX ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.
1.7. Verzögerungen der Fertigungsvorbereitung aufgrund der Klärung der gewünschten Ausführungsart (z. B. durch fehlende Informationen über Details, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen, Verzögerungen bei der Freigabe nach Ziffer 1.4., fehlende Leistung bei vereinbarten Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen) gehen zu Lasten des AG.
1.8. Die Berechnung zusätzlicher Bearbeitungskosten für nachträgliche Änderungen/Anpassungen behält sich PaX vor.
2. Zahlungsfähigkeit
2.1. Der AG verpflichtet sich, bereits ab den Vertragsverhandlungen mit PaX Umstände mitzuteilen, die auf bestehende oder drohende Zahlungsschwierigkeiten hindeuten.
2.2. Ergeben sich berechtigte Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des AG (z. B. durch offenstehende Forderungen von PaX trotz Mahnungen oder einer außergewöhnlich hohen Auftragssumme für den Geschäftsbetrieb) und einer möglichen Gefährdung des Zahlungsanspruchs aus dem Auftrag, kann PaX die Herstellung und Lieferung von einer Vorauszahlung oder der Vorlage anerkannter Sicherheiten abhängig machen. Bestehende Zahlungsvereinbarungen können dadurch verändert werden. Sollte kein Eingang nach einer angemessenen Frist eintreffen, kann PaX vom Vertrag zurücktreten. Die Regelung des § 321 BGB gilt entsprechend. Für bereits erbrachte Leistungen bleiben die Ansprüche von PaX erhalten.
3. Rücktritt vom Vertrag
3.1. Tritt der AG vor der Einleitung der Fertigung und Bestellung des Materials vom Vertrag zurück, kann PaX einen pauschalen Betrag in Höhe von 30 % des Auftragswertes als entstandenen Schaden (entgangener Gewinn, Deckungsbeitrag, Bearbeitungskosten etc.) beanspruchen.
3.2. Sind zur Durchführung des Auftrags schon Materialdispositionen getroffen worden, treten ihre Kosten zu diesem pauschalen Betrag nach Ziffer 3.1. hinzu (z. B. für Material-, Fertigungs- und Fertigungsgemeinkosten).
3.3. Dem AG wird der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden als der pauschale Betrag gemäß Ziffer 3.1. angefallen ist. Die Abstandszahlung verringert sich dann dementsprechend.
4. Preise
4.1. Die von PaX in Angeboten und Preislisten aufgeführten Preise sind stets freibleibend. Sie gelten ab Werk in EURO, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
4.2. Die Preise auf den Auftragsbestätigungen gelten für die angegebene Stückzahl mit den festgelegten Maßen und der darin beschriebenen Ausführungs- und Konstruktionsart. Nachträgliche Änderungen führen zur Berücksichtigung im Vertragspreis.
4.3. Veranlasst der AG die Teilung von gemeinsam in Auftrag gegebenen Leistungen, so können die dadurch verursachten Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Die Zahlungen des AG sind mit Rechnungsstellung fällig und sollten innerhalb von 18 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug erfolgen.
5.2. Der Abzug eines Skontobetrages muss ausdrücklich im Vertrag festgelegt sein.
5.3. Verzug tritt nach § 286 Abs. Ziffer 2 BGB nach Ablauf des Zeitraums von 18 Tagen ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Zinssatz bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung, zurzeit mit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens kann geführt werden.
5.4. Verlangt der AG die Anlieferung eines Auftrags in Teilen, verpflichtet er sich gleichzeitig zu der Leistung einer entsprechenden Teilzahlung.
5.5. Gegenansprüche von PaX kann der AG nur aufrechnen, falls diese ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
6. Lieferung
6.1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an den Firmensitz des AG.
6.2. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf den AG über, selbst wenn der Transport von PaX bzw. einem Spediteur durchgeführt wird.
6.3. Nach Aufmaß angefertigte Teile können weder zurückgenommen noch umgetauscht werden. 6.4. PaX ist berechtigt, sinnvoll abgrenzbare Teile des Auftrages als Teillieferungen zu erbringen und abzurechnen.
6.5. Erfolgt die Anlieferung auf Mehrweg-Gestellen gelten zusätzlich für deren Nutzung die Regelungen unter Ziffer 14.
7. Lieferfristen
7.1. Lieferzeitangaben sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich ausdrücklich abweichende Festlegungen erfolgt sind.
7.2. Lieferzeiten verschieben sich durch Verzögerungen der abschließenden Festlegung der Ausführung und der Gegenleistung, z. B. durch die Freigabeerklärung (Ziffer 1.4.). Im Fall der Forderung von Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen muss der Eingang vorliegen.
Der AG muss seine erforderlichen Mitwirkungspflichten erbracht haben.
7.3. Falls PaX eine Lieferzeit nicht einhält, kann der AG erst Schadensersatz verlangen oder zurücktreten nach dem Zugang eines Mahnschreibens mit einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen gegenüber PaX.
7.4. Verlangt der AG ausdrücklich die Anlieferung von nicht vollständig fertiggestellten Leistungen, kann er nur die ergänzende Anlieferung - nicht den Einbau der fehlenden Zubehörteile - zu der bereits erfolgten Lieferung fordern.
8. Produktangaben
8.1. PaX behält sich Änderungen aus sachlichen Gründen in Details vor (vergl. Ziffer 1.6.).
8.2. Abweichungen in Farbe und Struktur gegenüber Mustern, Ausstellungsstücken und Abbildungen bleiben im Umfang von üblichen oder naturbedingten Schwankungen vorbehalten.
8.3. PaX behält sich ihr Eigentums- und Urheberrecht an von ihr ausgearbeiteten technischen Lösungen und Zeichnungen vor.
8.4. Der AG erkennt mit der Bestellung die technischen Angaben und Einschränkungen in den Produktunterlagen, Preislisten und Informationen durch digitale Plattformen an.
9. Erläuterungsunterlagen
9.1. Der AG verpflichtet sich, die von PaX aufgebrachten Kennzeichnungsetiketten und Nachweise auf den Elementen zu belassen, die angelieferten Gebrauchs- und Wartungsanleitungen an den Vertragspartner weiterzugeben und eine entsprechende Aufklärung über Pflege, Bedienung und Wartung vorzunehmen.
9.2. Für den Fall der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen PaX aufgrund der Verletzung derartiger Aufklärungspflichten ist der AG zur Freistellung von PaX von diesen Ansprüchen verpflichtet.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die Lieferungen von PaX bleiben bis zur völligen Begleichung aller Forderungen in ihrem Eigentum. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen dient das vorbehaltene Eigentum zur Absicherung der Saldoforderung aller Offenstände.
10.2. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware erfolgt für PaX als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne dass Verpflichtungen für PaX entstehen. In diesem Fall steht PaX das Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den mitverarbeiteten Waren zu. Ziffer 10.1. gilt entsprechend.
10.3. Die Forderungen des AG gegen Dritte aus der Weiterveräußerung/Verarbeitung der Waren von PaX werden im Voraus abgetreten. PaX nimmt die Abtretung an. Dabei beschränkt sich die Abtretung auf die Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages von PaX, zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 20% (Verzugs-, Verwertungs- und sonstige Nebenkosten). Auf Anfrage ist die Adresse des Endkunden unverzüglich vom AG mitzuteilen und die Vertrags- und Rechnungsunterlagen, sowie eine schriftliche Abtretungserklärung vorzulegen.
10.4. Der AG bleibt zum Einzug der Forderung ermächtigt. Dies kann aus wichtigem Grund eingeschränkt oder widerrufen werden. Ein solcher liegt z. B. im Fall eines Zahlungsverzuges des AG trotz Mahnungen vor.
10.5. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist der AG nicht berechtigt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Beschlagnahmen durch Dritte, sowie die Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind unverzüglich PaX mitzuteilen.
10.6. PaX verpflichtet sich, die ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl anteilig freizugeben, soweit eine Übersicherung vorliegt, die den gesicherten Anspruch von PaX nicht nur kurzfristig um mehr als 20 % übersteigt.
11. Gewährleistung
11.1. Soweit die gesetzliche Prüf- und Rügepflicht der § 377 HGB eingreift, muss die Anzeige offensichtlicher Mängel in schriftlicher Form innerhalb von 5 Tagen nach Anlieferung bei PaX zugehen. Die gleiche Frist gilt bei späterer Feststellung nicht offensichtlicher Mängel (i. d. R. mit der Montage). Nach Überschreitung der Frist treten die gesetzlichen Folgen mit dem Verlust der Gewährleistungsrechte ein.
11.2. Falls die Voraussetzungen des § 377 HGB nicht vorliegen, verlängert sich die Frist zur schriftlichen Anzeige auf 10 Tage. Die weiteren Regelungen gem. 11.1. gelten entsprechend.
11.3. Die Gewährleistung richtet sich grundsätzlich nach den §§ 651, 434 ff. BGB. PaX leistet für ihre Produkte Gewähr für die Dauer von 5 Jahren nach Anlieferung. Dabei müssen sie in der üblichen und vorgesehenen Weise eingebaut werden und der gerügte Mangel der gelieferten Elemente zu einem Mangel des Bauwerkes führen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die Gewährleistungszeit auf 1 Jahr ab Anlieferung festgelegt.
Diese Beschränkung der Gewährleistungszeit auf 1 Jahr gilt auch für Farben, Lacke, Dichtstoffe sowie mechanische, elektrische oder elektronische Bauteile, soweit keine längere gesetzliche Frist zwingend vorgegeben ist.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen im Fall von Rückgriffsansprüchen nach § 478 BGB bleiben unberührt.
11.4. Eine Verpflichtung setzt auch voraus, dass die gelieferten Elemente ordnungsgemäß gelagert und nach der Montage pfleglich bedient und gewartet wurden. Ansprüche aufgrund normaler Verschleißerscheinungen scheiden ebenso aus.
11.5. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln hat PaX die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Hierfür muss ihr eine Frist von 5 Wochen ab Zugang der Mängelanzeige eingeräumt werden. Ist trotz versuchter Nachbesserung der Erfolg nicht vollständig eingetreten, steht PaX eine weitere Frist von 3 Wochen zur Beseitigung dieser Mängel zu. Die Fristen beginnen jeweils mit dem Zugang der genau bestimmbaren schriftlichen Anzeige des gerügten Mangels. Kann PaX nachweisen, dass dringend erforderliches Material nicht rechtzeitig vom Vorlieferanten erhältlich ist - oder ist der Zugang zur Baustelle und die Durchführung der Ausführung behindert - verlängern sich die Fristen entsprechend.
11.6. Anfahrts- und Prüfungskosten in Verbindung mit unbegründet angezeigten Mängeln trägt der AG.
12. Haftung
12.1. PaX haftet auf Schadensersatz und Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
12.2. Weitergehend haftet PaX im Fall von leichter Fahrlässigkeit für Schadensersatzansprüche des AG aus Verletzungen von Körper, Gesundheit und Leben oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten („Kardinalpflichten“).
12.3. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden - soweit dieser durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurde.
12.4. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Beschränkungen ausgenommen.
12.5. Die Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und Angestellte von PaX.
12.6. Soweit PaX technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Leistungen nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
13. Datenschutzhinweis
Die Hinweise von PaX zum Datenschutz finden sich unter https://www.pax.de/datenschutz.
14. Zusätzliche Regelungen
14.1. Für den Fall der Belieferung mit Mehrweg-Gestellen werden die gesonderten Bedingungen für Warenlieferungen verbindlich vereinbart, siehe Anlage 1.
14.2. Für die Benutzung des Kunden-Portals MyPaX.de gelten die Bedingungen von PaX für die Erbringung von MyPaX.de-Dienstleistungen. Diese werden Ihnen vor der ersten Nutzung von MyPaX.de zur Kenntnis gebracht und sind dann in den „allgemeinen Downloads“ von MyPaX.de unter „MyPaX.de Docs“ zu finden.
15. Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Erfüllungsort
15.1. Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bestimmen sich nach dem Sitz von PaX in Ingelheim am Rhein (je nach sachlicher Zuständigkeit: Amtsgericht Bingen, Landgericht Mainz).
15.2. Für die Verträge von PaX mit dem AG gilt deutsches Recht, die Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts sind ausgenommen.
Stand 05/2021
Anlage 1
Sonderbedingungen für die Warenlieferung mit Mehrweg-Gestellen der PaX AG
1. Grundlagen
1.1. Die PaX AG (PaX) kann die Ware auf handelsüblichen Mehrweg-Gestellen (nachfolgend als “Mehrweg-Gestelle“ bezeichnet) an den Auftraggeber (AG) liefern. Die Mehrweg-Gestelle bleiben Eigentum der PaX AG und sind dieser unverzüglich und unbeschädigt zurückzugeben.
1.2. Die Verwaltung der Mehrweg-Gestelle obliegt allein der Gestellpool Europe GmbH & Co. KG, Vahrenwalder Str. 236, 30179 Hannover (Amtsgericht Hannover HRA 201200), nachfolgend Gestellpool genannt.
1.3. Der Gebrauch der Mehrweg-Gestelle ist für die Dauer von 49 Kalendertagen ab Anlieferung kostenfrei. Nach Ablauf dieser Frist schuldet der AG eine wöchentliche Vertragsstrafe gemäß nachfolgenden Vereinbarungen.
2. Freimeldung und Abholung
2.1. Der AG ist verpflichtet, die Mehrweg-Gestelle unverzüglich freizuschaffen. Der AG hat die Mehrweg-Gestelle gegenüber der in § 1 Absatz 2 benannten Gesellschaft unverzüglich freizumelden. PaX holt die Gestelle entweder selbst oder durch einen bevollmächtigten Dritten ab.
2.2. Die Freimeldung erfolgt über das Web-Interface der Gestellpool unter www.gestellpool.com, oder telefonisch unter der Nummer +49/511/65511444, per Fax unter +49/511/65511499, per E-Mail unter freimelden@gestellpool.com, sowie per Smartphone- App.
2.3. Der AG ist verpflichtet, die Mehrweg-Gestelle bis zur Abholung gegen Beschädigungen und Abhandenkommen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht mehr, wenn die Mehrweg-Gestelle nach Freimeldung gem. § 2 Absatz 2 nicht innerhalb von 21 Tagen abgeholt werden, obwohl die Mehrweg-Gestelle tatsächlich frei sind und abgeholt werden können.
2.4. Wurde ein Gestell fälschlicherweise abholbereit gemeldet (nicht freigeschafft, nicht transportsicher, nicht zugänglich, oder nicht an der angegebenen Anschrift) läuft die Nutzungsdauer ab Auslieferdatum weiter. Gestellpool kann für seinen vergeblichen Aufwand Logistikkosten erheben.
2.5. Bei Freimeldungen an einem von der ursprünglichen Auslieferung abweichenden Ort, hat die unter § 1 Absatz 2 benannte Gesellschaft die Berechtigung Logistikkosten nach Aufwand (vgl. vorstehenden Absatz Ziff. 4) zu erheben.
3. Verzug
3.1. Der AG gerät mit seiner Pflicht zur Freischaffung und Freimeldung in Verzug, wenn er die Mehrweg-Gestelle nicht binnen 49 Kalendertagen nach Erhalt freischafft und freimeldet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
3.2. Der Verzug endet mit der Freimeldung, wenn die Mehrweg-Gestelle im Zeitpunkt der Freimeldung tatsächlich frei sind und abgeholt werden können.
4. Vertragsstrafe bei verspäteter Freimeldung und Schadensersatz
4.1. Gerät der AG mit der Freischaffung und Freimeldung der Mehrweg-Gestelle/des Mehrweg-Gestells in Verzug, so hat er eine Vertragsstrafe iSd. §§ 339 ff. BGB verwirkt. Für jede begonnene Woche des Verzugs hat der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 EUR netto je Mehrweg-Gestell verwirkt. Die Vertragsstrafe ist zur Höhe beschränkt auf die Beträge gemäß § 5. Das Mehrweg-Gestell verbleibt in jedem Fall im Eigentum von PaX.
4.2. Kommt dem AG ein Mehrweg-Gestell abhanden, hat er wegen Nichterfüllung (§§ 339,340 BGB) eine Vertragsstrafe in Höhe des Maximalbetrages, vgl. § 5, verwirkt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten (§ 340 Abs. 2 S. 2 BGB).
4.3. Beschädigt ein AG ein Mehrweg-Gestell, hat er als Entschädigung (§ 339 BGB) einen Betrag in Höhe von 50,00 EUR verwirkt. Der Totalschaden eines Mehrweg-Gestells wird mit dem Maximalbetrag gem. § 5 berechnet. Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn das Risiko besteht, dass das zu transportierende Gut aufgrund der Beschädigung des Mehrweg-Gestells nicht mehr mängelfrei transportiert werden kann. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens ist den Parteien nachgelassen.
5. Vereinbarter Wert der Gestelle
PaX und der AG vereinbaren den erstattungspflichtigen Nettowert für jedes Mehrweg-Gestell wie folgt:
• Gestell „A-klein“, „L-klein“, „Rollwagen“ und „Sonstige Gestelle“ = 450,00 EUR
• Gestell „A-mittel“ und „L-mittel“ = 550,00 EUR
• Gestell „A-groß und „L-groß“ = 650,00 EUR
• Gestell „A-übergroß“ und „L-übergroß“ = 750,00 EUR
6. Einziehung der Vertragsstrafe und Logistikkosten
PaX zeigt dem AG hiermit an, dass sämtliche Forderungen aus Vertragsstrafe und Logistikkosten bereits an Gestellpool abgetreten sind, und diese die Abtretung angenommen hat. Gestellpool ist berechtigt Vertragsstrafen und Logistikkosten gegenüber dem AG außergerichtlich und gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Allein Gestellpool und nicht PaX ist Inhaber der Forderungen, die durch Vertragsstrafen und Logistikkosten im Sinne von Ziffern 2, 4 und 5 entstehen.
7. Datenschutzerklärung
PaX gibt den Namen, die Anschrift und die weiteren Kontaktdaten des AG an die Gestellpool weiter. Gestellpool ist berechtigt, diese Daten zu speichern und zu verarbeiten. Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages und für die Zwecke der Verwaltung der Gestelle und der Geltendmachung der Vertragsstrafen erhoben, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden. Eine sonstige Nutzung der Daten, insbesondere für Werbezwecke ist nicht zulässig. Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter ist nicht gewährleistet.
Stand 10/2025