Verstöße melden gegen ethische und Compliance Richtlinien

Im Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Es verpflichtet Unternehmen und den Bund, eine Stelle zur Meldung von schwerwiegenden Gesetzesverstößen einzurichten und regelt den Schutz von Hinweisgebern und anderen beteiligten Personen im beruflichen Umfeld. Auch wir von PaX haben eine entsprechende Hinweisstelle eingerichtet.

Welche Verstöße fallen unter das Hinweisgeberschutzgesetz?

Unsere Mitarbeiter, Kunden, Lieferaten oder Behörden bieten wir die Möglichkeit, Verstöße zu melden: Es kann sich hierbei sowohl um Verstöße direkt beim Arbeitgeber, als auch bei anderen Stellen, mit denen beruflich Kontakt besteht (z.B. Kunden, Lieferanten, Behörden), handeln. Es muss sich auf tatsächliche oder mögliche Verstöße bezogen werden, von denen der Mitarbeiter weiß oder zumindest einen begründeten Verdacht hat. Nicht jeder Verstoß fällt unter das Hinweisgeberschutzgesetz. Im Gesetzestext finden Sie die relevanten Anwendungsbereiche. Hierzu zählen unter anderem Straftaten, wie zum Beispiel Steuerhinterziehung oder Geldwäsche, als auch Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz von Leben, Gesundheit und anderen höherwertigen Rechtsgütern dienen. Zu letzterem gehören unter anderem die Bereiche Datenschutz, Umweltschutz, Produktsicherheit und Verkehrssicherheit.

 

Hinweismeldestelle von PaX

Auf dieser Plattform können Sie Ihre Hinweise schriftlich hinterlegen. Dies kann sowohl anonym als auch unter Angabe Ihrer Person erfolgen.

 

Hinweis zu unserer Plattform

Sofern Sie Ihren Hinweis anonymisiert hinterlassen, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie für die weitere Kommunikation ein Passwort erhalten, mit dem Sie danach den Stand Ihrer Meldung verfolgen und auf Rückfragen reagieren können. Das Passwort wird nur einmal beim Erstellen des Hinweises angezeigt! Bitte notieren Sie sich dieses, denn ohne Passwort haben Sie keine Möglichkeit mehr auf Ihren Vorgang zuzugreifen!

Wir schützen Ihre Identität

Die Identität von Hinweisgebern ist grundsätzlich geschützt. Sie darf nur offen gelegt werden, wenn und soweit dies zur Bearbeitung der Meldung und für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist.  Die Identität des Hinweisgebers ist nicht geschützt, wenn der Hinweisgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen meldet. Ebenso besteht kein Schutz, wenn öffentliche Stellen die Offenlegung aufgrund von Strafverfolgung verlangen.  Für Hinweisgeber besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Ihre Informationen mündlich, schriftlich, persönlich oder anonym zu melden. Auch der Bund hat eine Meldestelle eingerichtet. Diese obliegt dem Bundesamt für Justiz und ist erreichbar über die Meldestelle des Bundes.